1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens vier
fünfteln der Stimmen aller bei der Beschlußfassung anwesenden
Vereinsmitglieder.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte dem Verein
der Freunde und Förderer der Clarenbach-Schule in Isenbügel
e.V. und dem Kinderschutzbund Heiligenhaus e.V. zu.
Die Empfänger haben das Vereinsvermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.