1.
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Verbände und
Vereinigungen werden.
2.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamt-
vorstand des Vereins im Rahmen der Satzung.
Aufnahmeanträge sind an den geschäftsführenden Vorstand zu
richten. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.
3.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod des Mitgliedes;
- bei Mitgliedern, die juristische Personen oder sonstige
Verbände oder Vereinigungen sind, jeweils mit Eintritt ihrer
Auflösung;
- durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
aller abgegebenen Stimmen erfolgen kann;
- durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen
kann. Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den
geschäftsführenden Vorstand zu erklären;
- falls dem Mitglied durch rechtskräftige gerichtliche Ent-
scheidung die Fähigkeit aberkannt wird, öffentliche Ämter zu
bekleiden und/oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen
und/oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu
stimmen(§45 StGB).
4.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das
Vereinsvermögen.