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Bürgerverein Isenbügel e.V.
(Fassung Stand 25.02.2002)
Quelle: Original Satzung
(Angaben ohne Gewähr!)

  Tradition


  Personen


  Treffen


1.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB der geschäftsführende
Vorstand. Dieser besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden;
- dem 2. Vorsitzenden;
- dem 1. Schriftführer;
- dem 2. Schriftführer;
- dem 1. Kassierer;
- dem 2. Kassierer.

2.
Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht aus den
Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und bis zu
10 weiteren Beisitzern.

3.
Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden durch die
Mitglieder-versammlung gewählt. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder endet jeweils mit Ablauf der ordentlichen
jährlichen Mitglieder-versammlung (Jahresversammlung), die im
zweiten Jahr nach dem Jahr der Wahl des Vorstandsmitglieds
stattfindet. Wieder-wahl ist zulässig.

4.
Der Verein wird gemeinschaftlich durch den ersten und zweiten
Vorsitzenden oder gemeinschaftlich durch einen der beiden Vor-
sitzenden mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands vertreten.

5.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der
Geschäfte des Vereins einschließlich der Verwaltung des
Vereins-vermögens und die Ausführung von Beschlüssen der
Mitglieder-versammlung. Der jeweils amtierende Kassierer
verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch
über alle Ein-nahmen und Ausgaben. In der jährlichen
ordentlichen Mitglieder-versammlung (Jahresversammlung) sind
Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden über die laufenden
Geschäfte und des Kassier-ers über die Kassenverwaltung zu
erstatten.

6.
Die durch ihre Tätigkeit notwendig veranlaßten persönlichen
Auslagen sind den Vorstandsmitgliedern zu erstatten. Im
übrigen haben die Vorstandsmitglieder keinen Anspruch auf
Vergütung ihrer Tätigkeit.

7.
Die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Vereinsvermögens,
insbesondere der Kassenverwaltung ist durch zwei Kassenprüfer
zu prüfen, die durch die Mitgliederversammlung gewählt
werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand
angehören.

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