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Bürgerverein Isenbügel e.V.
(Fassung Stand 25.02.2002)
Quelle: Original Satzung
(Angaben ohne Gewähr!)

  Tradition


  Personen


  Treffen


1.
Mitgliederversammlungen werden durch den
geschäftsführenden Vorstand einberufen, die Einberufung muß
erfolgen, falls dies von mindestens 25% aller Mitglieder
beantragt wird. Der Antrag auf Einberufung ist schriftlich an den
geschäftsführenden Vor-stand zu stellen und muß die Angabe
der Verhandungsgegen-stände enthalten.

2.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch schrift-
liche Einladung an alle Mitglieder mit einer Frist von zwei
Wochen zu erfolgen. Für die Fristwahrung ist der
Tag der Aufgabe des Einladungschreibens bei der Post maßgebend. Im
Einladungs-schreiben ist die Tagesordnung mitzuteilen.

3.
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat im folgenden Jahr
eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung)
stattzufinden. Der Jahresversammlung sind die
Rechenschaftsberichte des Vorstands für das abgelaufene
Geschäftsjahr zu erstatten und die Beschlüsse über die
Entlastung der Vorstandsmitglieder sowie über die Wahl von
Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern zu fassen.

4.
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet,
falls nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung ein
anderer Versammlungsleiter bestimmt wird. Der Versammlungs-
leiter hat auch über Art und Weise der Durchführung von
Abstimmungen zu entscheiden.

5.
Sofern durch zwingendes gesetzliches Recht oder durch diese
Satzung nichts anderes bestimmt ist werden Beschlüsse der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller gültig
abgegebenen Stimmen gefaßt.

6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu erstellen, die durch den amtierenden
Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

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